Allgemeine Lieferbedingungen von MDR Marine Diesel Recondition GmbH

 

1.         Geltungsbereich

 

1.1       Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen von MDR Marine Diesel Recondition GmbH („MDR“) an das beauftragende Unternehmen („Auftraggeber“). Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen und gleichartige künftige Verträge mit dem Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden oder im Einzelfall auf sie hingewiesen wurde, in der zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Fassung. Sie gelten für Verträge über den Verkauf von Waren (etwa gebrauchte Ersatzteile) oder die Reparatur beweglicher Sachen, wie etwa Schiffmaschinenkomponenten oder Ersatzteile („Auftragsgegenstand“). Für sämtliche Reparaturen von Auftragsgegenständen gilt das Werkvertragsrecht des BGB. Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

1.2       MDR erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen auf Basis dieser Allgemeinen Lieferbedingungen; entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder Lieferbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Ihnen wird widersprochen und anderslautende Bedingungen als die von MDR gelten nicht, es sei denn, MDR hat solchen ausdrücklich in Schrift- oder Textform zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn MDR in Kenntnis der AGB des Auftraggebers Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos erbracht hat.

 

2.         Vertragsgegenstand, Leistungsänderungen und Nachbestellungen

 

2.1       Die Auftragsvergabe an MDR erfolgt durch den Auftraggeber jeweils in Einzelbestellungen auf Basis dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Vorbehaltlich einer anderweitigen, ausdrücklichen Regelung in der individuellen Auftragsvergabe ist Gegenstand des Vertrages mit MDR der Verkauf eines Auftragsgegenstandes oder dessen Reparatur nach Übergabe auf Basis eines Kauf- oder Werkvertrages, wie sie sich aus dem Angebot von MDR ergibt.

 

2.2       Maßgebend für Art und Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen von MDR sind die rechtlichen und technischen Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge: das Angebot von MDR und ihre Auftragsbestätigung, technische Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen von MDR, diese Allgemeinen Lieferbedingungen, das gesetzliche Kauf- und Werkvertragsrecht des BGB (§§ 433 ff. BGB, §§ 631 ff. BGB). Nur die von MDR in der Auftragsbestätigung oder einer Nachtragsbestätigung schriftlich bestätigten Leistungen sind verbindlich geschuldet. 

 

2.3       Angaben von MDR zum Auftragsgegenstand (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, technische Daten) sowie Abbildungen und Zeichnungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale des Auftragsgegenstandes, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferungen oder Leistungen, sofern nicht anders vereinbart. Handelsübliche Abweichungen oder Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

2.4       MDR erbringt ihre Lieferungen und Leistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt. Sie erbringt Lieferungen und Leistungen nur, wenn vereinbart, frei zum Schiff oder zu einer Sammelstelle für Ersatzteile des Auftraggebers, einschließlich der erforderlichen Verpackung. Die Entsorgung von Verpackungsmaterial obliegt dem Auftraggeber. MDR ist berechtigt, Dritte im eigenen Namen als Erfüllungsgehilfen nach eigenem Ermessen einzusetzen.

 

2.5       Der Auftraggeber hat nicht das Recht, den Liefer- und Leistungsumfang von MDR einseitig zu ändern. Jede Leistungsänderung muss einvernehmlich unter Spezifizierung der zusätzlich anfallenden Vergütung vorab zwischen den Parteien vereinbart werden. Sämtliche Nachbestellungen, Nachträge sowie Leistungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Bestätigung in Schrift- oder Textform durch MDR. Andernfalls sind Leistungsänderungen oder Leistungserweiterungen für MDR nicht verbindlich. Die Vergütung wird stets dem Mehraufwand angepasst. Ist für diese ein bestimmter Satz nicht vereinbart, so ist MDR berechtigt, diese nach ihren geltenden Tarifsätzen zu ermitteln.

 

2.6       Etwaige zusätzliche Leistungen oder Aufwendungen, die nicht in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind, aber auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers von MDR tatsächlich ausgeführt werden, werden als Kosten für zusätzliche Leistungen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. MDR hat auch diesbezüglich einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach ihren aktuellen Tarifsätzen. Dies gilt auch für notwendige Vorarbeiten und unvorhersehbaren Zeitaufwand oder Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angaben des Auftraggebers oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen von MDR sind, bedingt wurden. Dasselbe gilt für Sonderleistungen und zusätzliche Bestellungen. 

 

3.         Lieferung und Lieferzeit, Verzug des Auftraggebers, höhere Gewalt

 

3.1       Von MDR in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin fix zugesagt oder vereinbart wurde. MDR behält sich die Änderung des Terminplans vor. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

 

3.2       Sofern MDR mit dem Auftraggeber vereinbarte verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie ihn hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist MDR berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung wird erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer oder die Unterbrechung oder Störung von Lieferketten oder der Lieferung und Leistung durch pandemiebedingte behördliche Maßnahmen.

 

3.3       Erkennt (insbesondere im Fall eines Werkvertrages) der Auftraggeber, dass er selbst (oder ein von ihm beauftragter Dritter) eine vereinbarte Frist oder einen Termin nach Terminplan nicht einhalten kann, so informiert er unverzüglich MDR und teilt die Gründe und die Dauer der Verzögerung mit. MDR erhält sodann auf ihre Anforderung, unbeschadet ihrer Rechte aus dem Verzug des Auftraggebers, vom Auftraggeber eine entsprechende Verlängerung der Liefer- oder Leistungsfrist bzw. eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen MDR gegenüber nicht nachkommt. MDR erhält ferner die Erstattung von dadurch entstehenden Auslagen und Mehrkosten, insbesondere für Wartezeiten und Zusatzarbeiten (Überstunden, Nachtschichten, Sonderlieferungen, Reise- und Übernachtungskosten), die auf Grund eines durch den Auftraggeber bedingten Verzuges für eine termingerechte Fertigstellung notwendig werden.

 

3.4       Bei einem von MDR bei Vertragsschluss unvorhersehbaren und nicht zu vertretenden, außerhalb ihres Leistungsbereiches liegenden Leistungshindernis, wie etwa Streik oder Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, rechtmäßige Aussperrungen, Streik, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten sowie Maßnahmen zur Vermeidung einer Pandemie, wie etwa Covid-19, auch: Naturkatastrophen, Seuchen, Quarantäne, Kriegshandlungen, politische Unruhen oder andere Ereignisse mit ähnlicher Auswirkung) verschieben sich Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen um einen angemessenen Zeitraum, mindestens um die Anzahl der Tage, während der das Hindernis anhält. Durch Ereignisse höherer Gewalt entstandene Mehrkosten trägt allein der Auftraggeber. Sofern die genannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist MDR berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

3.5       Gerät MDR mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist in jedem Fall eine Mahnung des Auftraggebers vor jeglichen weiteren Schritten erforderlich. Die Haftung von MDR wird in diesem Fall nach Ziffer 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

 

4.         Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

            

4.1       Der Auftraggeber wird MDR, insbesondere bei vereinbarten Werkleistungen, zeitnah, rechtzeitig und unaufgefordert stets über alle Vorgänge und Umstände informieren, die für die Vertragsdurchführung von Bedeutung sein können. Voraussetzung für die Leistungserbringung von MDR ist, dass der Auftraggeber sämtlichen, ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in der hierfür vorgesehenen Zeit nachkommt. 

 

4.2       Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Umstände oder Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Leistungen beeinträchtigen, unverzüglich anzuzeigen. Er sorgt dafür, dass MDR alle für die Durchführung ihrer Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorgelegt werden, ihr alle Informationen erteilt werden und sie von allen Vorgängen und Umständen rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von MDR bekannt werden, aber dennoch für die Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber hat MDR stets auf alle Vorgänge und Umstände hinzuweisen, die für die Auftragsausführung von Bedeutung sein können. Auf Verlangen von MDR hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

 

4.3       Der Auftragsgegenstand ist für eine Reparatur zu Beginn des Ausführungstermins bis 9 Uhr in der Werkstatt von MDR bereitzustellen oder an dem vereinbarten Übergabeort. Über die Fertigstellung wird der Auftraggeber benachrichtigt.

 

5.         Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Abnahme

 

5.1       Die Lieferung der Ware erfolgt ab Betrieb von MDR, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird der Auftragsgegenstand an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf oder Versendung des Auftragsgegenstandes). Soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist, ist MDR berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

 

5.2       Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt auch für reparierte Teile, die versendet werden.

 

5.3       Nur soweit eine Abnahme ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend, sofern im Folgenden nichts anderes vereinbart ist.

 

5.3.1    Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach vollständiger vertragsgerechter Lieferung und Leistung durch MDR das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel oder lediglich als so genannte offene Punkte markierte Tatbestände kann die Abnahme nicht verweigert werden. Offene Punkte gelten nicht als Mängel. Offene Punkte sind von MDR nur zu bearbeiten, wenn sie nach dem vereinbarten Vertragsumfang zur Bearbeitung vertraglich verpflichtet ist. Auch eine Abnahme unter Vorbehalt oder eine Abnahme mit offenen Punkten als Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers gilt als Abnahme im Sinne des Gesetzes. Bei Abnahmeverzug kann MDR angemessene Lagerungskosten berechnen. Kosten und Gefahren einer nötigen Aufbewahren gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

5.3.2    Der Auftraggeber wird bei der Abnahmeprüfung nur festgestellte Mängel sofort anzeigen und MDR nimmt nach eigenem Ermessen eine Beseitigung der Mängel vor. Nach Behebung der Mängel wird die Abnahmeprüfung wiederholt. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuerstellung der Leistung steht in jedem Fall MDR zu.

 

5.3.3    Der Auftraggeber hat auf schriftliche Anzeige von MDR das Werk innerhalb einer angemessenen, gesetzten Frist abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nicht ausdrücklich, so gelten übergebene Werke spätestens zwei Wochen nach ihrer Vollendung als abgenommen. MDR ist verpflichtet, den Auftraggeber bei Beginn der Frist / bei Aufforderung zur Abnahme auf die Bedeutung seines Schweigens besonders schriftlich hinzuweisen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

 

5.3.4    Ist die Abnahme unmöglich geworden (z. B. durch Abfahrt des Schiffes, für die ein Auftragsgegenstand vorgesehen war), so tritt in diesen Fällen an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes entsprechend § 646 BGB. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber mit der Nutzung des Werkes begonnen hat. Der Gefahrübergang findet in diesen Fällen mit Vollendung des Werkes durch MDR statt. Wurde MDR von der Abfahrt des Schiffes nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt, trägt der Auftraggeber sämtliche mit der Erstellung des Werkes verbundene Mehrkosten, etwa Reisekosten zum Ort des Schiffes.

 

5.4       Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug der Annahme ist. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung oder Leistung von MDR aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist die MDR berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.

 

 

 

 

 

6.         Preise, Vergütung, zusätzliche Leistungen

 

6.1       Sämtliche Preisangaben sind Nettopreise in Euro zuzüglich der jeweils anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich ab Werk zzgl. Verpackung, Zoll oder Gebühren und öffentliche Abgaben. 

 

6.2       Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung von MDR aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Soweit Listenpreise von MDR zugrunde liegen und die Lieferung erst später als drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, behält sich MDR vor, die Preise auf die bei Lieferung gültigen Listenpreise anzuheben (ggf. abzgl. eines vereinbarten Nachlasses). Preise sind nur Pauschalfestpreise, wenn vereinbart. Ansonsten ist MDR berechtigt, Nebenkosten und Auslagen, die zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Lieferungen und Leistungen notwendig sind, nachträglich zu berechnen. Dies gilt auch für Reisekosten der Mitarbeiter von MDR zum Einsatzort.

 

6.3       Spätere, im Vertragsschluss unvorhersehbare Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen, werden von MDR dem Auftraggeber angezeigt und können zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung führen, die sodann einvernehmlich erhöht wird. Bis zu einer solchen Anpassung der Vergütung kann MDR die weitere Ausführung und Erfüllung der Leistung verweigern.

 

6.4       Rechnungsbeträge sind zur Zahlung fällig, wie im Angebot und in der Auftragsbestätigung angegeben, ansonsten innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu zahlen. An- und Restzahlungen werden in der Auftragsbestätigung geregelt. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung sind 70 % des Gesamtpreises nach Auftragserteilung und 30 % des Gesamtpreises nach Übergabe der Sache (wenn Abnahme vereinbart: bei Abnahme) fällig. 

 

6.5       Zahlt der Auftraggeber nicht fristgemäß, gerät er ohne weitere Erklärungen von MDR in Verzug. Der Kaufpreis oder die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatz (derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB) zu verzinsen. Werden fällige Zahlungen auf den Preis / die Vergütung trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, ist die MDR berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Auftraggeber mit Rücktrittskosten und / oder Schadensersatzkosten zu belasten. 

 

6.6       MDR erstellt die Schlussrechnung ordentlich und in steuerlich korrekter Form unter Ausweis der Umsatzsteuer. Auf den Gesamtbetrag bringt sie ggf. erbrachte Teil- und Abschlagszahlungen in Abzug.

 

7.         Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrechte

 

7.1       Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung behält sich MDR das Eigentum an den verkauften Waren oder einem gelieferten Werk vor. Alle von MDR zu liefernden Waren, Gegenstände, Teile, Zeichnungen, Berechnungen sowie Programme, Daten, Datenträger oder Datenbanken stehen im Eigentum von MDR und bleiben dies bis zur Erfüllung sämtlicher ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen und Ansprüche. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Gegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat MDR unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf Ware oder Werke von MDR erfolgt.

 

7.2       Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der von MDR gelieferten Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei MDR als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt MDR Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von MDR gemäß Satz 2 dieses Absatzes zur Sicherheit an MDR ab, die die Abtretung bereits jetzt annimmt.

 

7.3       Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist MDR berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und / oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung von MDR, es sei denn, der Rücktritt wird ausdrücklich erklärt; MDR ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf MDR diese Rechte auch geltend machen, ohne dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt zu haben. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet, ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

 

7.4       Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, wird MDR auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

 

7.5       Alle von MDR ggf. zur Verfügung zu stellenden Gegenstände, Teile, Zeichnungen, Berechnungen sowie Programme, Daten, Datenträger oder Datenbanken sowie sämtliches von MDR übergebenes Text- und Bildmaterial steht im Eigentum von MDR und sie hat sämtliche damit verbundenen Urheber- und Nutzungsrechte. Das Text- und Bildmaterial ist als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z. B. die so genannte Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Die im Rahmen des Auftrages ggf. erstellten Werke dürfen vom Auftraggeber für den vertraglich bestimmten Zweck und die bei Vertragsabschluss bekannten Nutzungsarten verwendet werden. Bei unberechtigter Nutzung, Bearbeitung, Umgestaltung oder Weitergabe von Text- oder Bildmaterial oder unzulässiger Nutzung, Bearbeitung, Kopie (Plagiat) oder Weitergabe von Texten oder Bildern haftet der Auftraggeber und hat MDR von allen sich hieraus ergebenden Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Weitergabe von Text- oder Bildmaterial von MDR an unberechtigte Dritte ist nicht zulässig.

 

8.         Gewährleistung

 

8.1       MDR wird die Leistungen und Lieferungen nach den Vorschriften des BGB mit der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit erbringen und nicht mit Fehlern behaftet, die das Werk oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem festgelegten Verwendungszweck aufheben. Grundlage der Haftung von MDR ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von MDR (z. B. auf der Internetseite) öffentlich bekannt gemacht wurden. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist beim Kauf eines Auftragsgegenstandes nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt MDR keine Haftung. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ebenso für die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln des Werkes.

8.2       Mängelansprüche des Auftraggebers setzen bei Kauf und Werkvertrag voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (vgl. § 377 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist MDR hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige, ist die Haftung von MDR für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

 

8.3       Geben Leistungen Anlass zu berechtigter Beanstandung, so hat MDR nach ihrer Wahl das Recht zur Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) oder Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Schlägt die Nachbesserung oder Nacherfüllung trotz zweimaligen Versuches fehl, hat der Auftraggeber die gesetzlichen Rechte. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Werkes. Das Recht von MDR, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. MDR ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt.

 

8.4       Der Auftraggeber hat MDR die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Prüfung zu geben, insbesondere die beanstandete Ware oder den Auftragsgegenstand zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn MDR ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

 

8.5       Alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die alleine auf ihre vertragswidrige Leistung zurückzuführen und nur von MDR zu verantworten sind, hat MDR nach 8.3 zu beseitigen. 

 

8.6       Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Ausbau- und Einbaukosten und Reisekosten trägt der Auftraggeber, wenn ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen vorlag. MDR trägt diese Kosten nur im Falle eines Mangels, wobei gilt: anfallende Reisekosten (Kosten Übernachtungen und Anreise, auch Flug) für Mitarbeiter von MDR und die Kosten für Reisezeiten von Fachkräften zum Ort der Leistung (z. B. Standort eines Schiffes) trägt stets der Auftraggeber, auch wenn ein Mangel vorlag.

 

 

9.         Haftung und Haftungsbeschränkung 

 

9.1       MDR haftet im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MDR nur für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Der Schadensersatzanspruch gegen MDR ist in diesem Fall stets auf den bei Vertragsabschluss nach Art der Leistung als mögliche Folge vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MDR. Die Haftung von MDR wird bei von ihr oder durch ihre Erfüllungsgehilfen mit einfacher Fahrlässigkeit verursachten Schadensfällen pro Schadensereignis und pro Jahr auf € 500.000,00 für Sach- und auf € 250.000,00 für Vermögensschäden beschränkt. 

 

9.2       Sämtliche in 9.1 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung von Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die sich aus 9.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden MDR nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit der Auftraggeber einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat oder für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

9.3       MDR haftet nicht für entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen des Auftraggebers. Für Schäden durch Ansprüche des Kunden des Auftraggebers haftet MDR ebenfalls nur im vorgenannten Umfang und für tatsächlich entstandene Schäden, sofern diese Ansprüche des Kunden rechtlich berechtigt und angemessen sind und durch den Auftraggeber selbst juristisch geprüft wurden. Für Folgeschäden, insbesondere Einschränkungen des Schiffsbetriebes, haftet MDR nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder im Rahmen des in 9.1 beschriebenen Umfangs.

 

9.4       Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn MDR die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers oder Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen.

 

10.       Verjährung

 

10.1     Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln 12 Monate ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Bei ausgetauschten Teilen (z. B. Verschleißteilen) beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Übergabe.

 

10.2     Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers in Bezug auf Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

11.       Kündigung

 

11.1     Der Auftraggeber hat nur die gesetzlich vorgesehenen oder vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigungsrechte. Im Falle einer Kündigung erhält der Auftraggeber die Vergütung für bereits übergebene Ware oder bereits erbrachte Leistungen.

 

11.2     Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere die rechtskräftige Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder der Beginn eines Restrukturierungsverfahrens.

 

12.       Geheimhaltung, Vertraulichkeit

 

MDR wird alle ihr bekannt gewordenen Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung ihres Auftrags erhält, sowie sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers sowie Informationen aus der Zusammenarbeit mit Endkunden des Auftraggebers, geheim halten und hierüber Stillschweigen bewahren. Diese Vereinbarung gilt über das Ende des Auftrages hinaus. 

 

13.       Datenschutz

 

Die personenbezogenen Daten, die der Auftraggeber der VerAuftraggeberin zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertrages und der Kundenbetreuung erforderlich ist. Die VerAuftraggeberin hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGV ein. Der Auftraggeber hat jederzeit die Möglichkeit, seine gespeicherten Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern oder löschen zu lassen. Mit einer Nachricht an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. kann der Kunde der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Eine Weitergabe der Daten des Kunden an unberechtigte Dritte erfolgt nicht.

 

14.       Aufrechnungsverbot, Abtretungsverbot

 

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder durch ein Gericht eines Staates der EU rechtskräftig festgestellt sind. Der Auftraggeber darf seine Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit der VerAuftraggeberin weder gesamt noch einzeln an Dritte abtreten.

 

15.       Rechtswahl und Gerichtsstand, Anwendbares Recht

 

15.1     Es gilt ausschließlich deutsches Recht für das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis der Parteien und alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechtes.            Gerichtsstand ist Hamburg. Dessen Gerichte haben die ausschließliche internationale und örtliche Zuständigkeit.

 

15.2     Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ungültig sein, so wird dadurch die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.

 

15.3     Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB. Für derartige Vereinbarungen ist die Bestätigung von MDR in Schrift- oder Textform (E-Mail) maßgebend. 

 

15.4     Hinweis: Die Europäische Kommission stellt eine Online-Streitbeilegungs-Plattform zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten für im elektronischen Rechtsverkehr geschlossenen Verträge bereit, die unter 

            https://ec.europa.eu/consumers/odr zu finden ist. MDR nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren teil, auch nicht vor einer Verbraucherschlichtungsstelle und ist hierzu auch nicht gesetzlich verpflichtet. Ein internes Beschwerdeverfahren existiert nicht.

 

MDR Diesel Recondition GmbH, Brandstücken 21, 22549 Hamburg, Geschäftsführer Bodo Stolle, Amtsgericht Hamburg, HRB 96434, USt.-ID: DE 247512294; Tel. +49 (0)40 – 800 2 09 13; Mobil: +49 176 62 13 58 56; Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.; www.mdr-hamburg.de; wesentliche Merkmale der Dienstleistung: Einbau von Ersatzteilen auf Schiffen; Haftpflichtversicherung: Nürnberger Versicherung, Ostendstr. 100, 90334 Nürnberg, Geltungsbereich: weltweit. Auf sämtliche Verträge von MDR ist deutsches Recht anzuwenden. 

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